Nach einem Einbruch verlangen die Musterbedingungen (VHB 2010) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen – unverzüglich, für den Versicherer und für die Polizei. Wer eine solche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, riskiert eine Kürzung der Leistung.
Maßgeblich sind die Bedingungen deines Vertrags.
link Quelle: GDV-Musterbedingungen Hausratversicherung (VHB 2010), Abschnitt B § 8; § 28 VVG.